Sonja Bongers MdL

Corona-Krise:

Corona und Reisen – Fragen und Antworten

Aufgrund der Corona-Pandemie ist es derzeit nicht möglich gebuchte und schon bezahlte Pauschalreisen anzutreten. Bis mindestens Ende April gilt die Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Daher gilt derzeit:

Rückerstattung muss durch Veranstalter erfolgen

Kunden, die eine Pauschalreise gebucht hatten, die aufgrund von Corona nicht stattfinden kann, dürfen gezahlte Reisekosten zurückfordern. Der Veranstalter muss unverzüglich nach Absage der Reise, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen die Kosten erstatten. Sollte dies nicht geschehen, kann der Kunde fristgerecht mahnen. Einige Reiseveranstalter versuchen, einen Teil ihrer Kosten auf die Kunden abzuwälzen. Sie stellen hohe Aufwandsentschädigungen für die Rückabwicklung der Reise in Rechnung. Verbraucherzentralen warnen davor, zu zahlen: Es existiert keine vertragliche noch rechtliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch zugunsten des Veranstalters.

Vorsicht bei Reisegutscheinen

Kunden werden derzeit oft Gutscheine angeboten. ACHTUNG: Bei Insolvenz des Veranstalters ist das Geld weg, der Gutschein ist wertlos. Kunden sind nicht verpflichtet einen Gutscheine anzunehmen, selbst wenn sich der Veranstalter auf die Pläne der Bundesregierung beruft, Gutscheine als gesetzliche Ersatzleistung womöglich auch für Reisen zuzulassen. Hierzu müsste zunächst das geltende EU-Recht geändert werden. Ob diese Änderung kommt, ist noch ungewiss, so der NDR und Verbraucherzentrale.

Konzertgutscheine

Veranstalter von Konzerten oder Kulturevents dürfen anstelle einer Barerstattung einen Gutschein ausstellen. Wer diesen bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst, soll sein Geld zurückerhalten. Die Gutscheine sollen vom Bund finanziell abgesichert werden.

Reisen ab Mai/Sommer

Unklare Situation: Gefahr der Zahlung der vertraglichen Stornokosten. Infos: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, kostenlose Hotline. Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr, Telefonnummer (0345) 298 03 63 zu erreichen.

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